- Elektronische Angebote (bzw. Teilnahmeanträge) können bis zum Ablauf der Angebotsfrist zurückgezogen werden. Ausnahme stellen Vergaben nach Maßgabe der VOB/A dar, bei denen Angebote so lange zurückgezogen werden können, bis die Submission durch die Vergabestelle begonnen wurde.
- Bei Abgabe mehrerer Haupt- und/oder Nebenangebote können auch einzelne Angebote zurückgezogen werden. Hierbei sind selbstverständlich die Bewerbungsbedingungen des konkreten Vergabeverfahrens zu berücksichtigen (z.B. Nebenangebote zugelassen).
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