Zwei befristete Ausnahmetatbestände der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A laufen zum Jahresende aus. Damit enden ab dem 1. Januar 2022 Privilegierungen von Bauleistungen für Wohnzwecke, die zur Förderung des Wohnungsbaus und der Sanierung bestehenden Wohnraums gegolten haben. Weiterlesen im cosinex Blog »
Eine kritische Schwachstelle (CVE-2021-44228) in einigen Versionen der Protokollierungsbibliothek Log4j für Java-Anwendungen ermöglicht es Angreifern, Schadcode auf Servern auszuführen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sieht eine extrem kritische Bedrohungslage. Wir informieren in diesem Artikel über den Stand mit Blick auf unsere Lösungen. Weiterlesen im cosinex Blog »
Die De-Mail steht weiterhin in der Kritik: Mit deutlichen Worten kritisiert der Bundesrechnungshof ihre mangelhafte Einführung durch das BMI. Schon im Februar bezeichnete Telekom-Chef Timotheus Höttges De-Mail als überkompliziert und ein toter Gaul. Weiterlesen im cosinex Blog »
Auch das Vergabe-Symposium blieb von pandemiebedingten Verschiebungen nicht verschont – stattfinden sollte es schließlich schon im Juni 2020. Wir sind aber mehr als zuversichtlich, dass sich die pandemische Lage weiterhin stabilisieren und beruhigen wird. Daher freuen wir uns, dass das Vergabe-Symposium am 24. und 25. Mai 2022 stattfinden wird.
Informationen zu Programm, Anmeldung und Kosten erhalten Sie nach Klick auf diesen Link: https://blog.cosinex.de/2021/10/19/vergabe-symposium-2022/
Der Rechtsschutz ist – auch bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte – schon lange Realität, wenn bisweilen auch durch die „kalte Küche“ zivilrechtlicher Forderungen.
Ein Beschluss des BGH befasst sich mit der Frage der Voraussetzungen des „großen Schadensersatzes“, den der erstplatzierte Bieter bei einer rechtswidrigen Aufhebung geltend gemacht hat, und hat den Fall zum Anlass genommen, um zunächst das Grundverständnis zum Schadensersatz wegen Vergabefehlern darzulegen. Mehr dazu lesen Sie hier.
Anlässlich verschiedener Anregungen von Kunden und Nutzern passen wir unsere Support- und Servicezeiten an.
Ab dem 01.06.2020 ist unser Support-Team bereits ab 07:00 Uhr für Sie erreichbar.
Unser Team im technischen Support steht Ihnen (mit Ausnahme bundesweiter Feiertage) damit montags bis freitags in der Zeit von 07:00 bis 17:00 Uhr zur Verfügung.
Sie erreichen unser Support-Team unverändert über unser Ticket-System im Support-Center unter https://support.cosinex.de, per E-Mail unter support@cosinex.de oder telefonisch unter den bekannten Kontaktdaten.
Die neuen Servicezeiten gelten selbstverständlich auch für Bewerber bzw. Bieter, die – über von unseren Teams betreuten Vergabeplattformen – an Vergabeverfahren teilnehmen.
Wir hoffen, dass alle Nutzer unserer Lösungen diese Änderung als Mehrwert sehen.
Rechnungen sind zukünftig elektronisch, und zwar in maschinenlesbarer Form, als sog. XML-Dateien an öffentliche Auftraggeber zu übermitteln. Umgekehrt werden Bund, Länder und Kommunen verpflichtet, diese Rechnungsformate auch entgegenzunehmen. Der dafür entwickelte Standard XRechnung stellt kleine und mittelständische Unternehmen sowie eine Vielzahl öffentlicher Auftraggeber vor neue Herausforderungen. Der neue kostenfreie Dienst der cosinex – xrechnung.io – soll Auftragnehmern wie Auftraggebern dabei helfen.
Lesen Sie mehr zu diesem Thema unter https://www.pressebox.de/pressemitteilung/cosinex-gmbh/E-Rechnungs-Standard-der-oeffentlichen-Hand-stellt-Mittelstand-vor-neue-Herausforderungen/boxid/969463
Die Abgabe elektronischer Angebote „auf den letzten Drücker“ kann für Bieter dann zum Ärgernis werden, wenn zwar vor Ablauf der Angebotsfrist mit der Abgabe begonnen wird, die Angebote aber erst nach Fristablauf vollständig eingegangen sind, mithin als verfristet ausgeschlossen werden müssen.
Zum Ärgernis für Vergabestellen (und Lösungsanbieter) wird dies, wenn technische Probleme u.a. von Bietern mit dem Hinweis auf angebliche Nichterreichbarkeit der Vergabeplattform vorgetragen und zum Teil Rügen dergestalt initiiert werden, dass die Verfristung selbstverständlich nicht der Bieter zu vertreten habe.
Hierbei könnte eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), die sich auch auf den Bereich der E-Vergabe übertragen lässt, Klarheit bringen.
Der BGH hat in einer nun veröffentlichten Entscheidung (Beschl. v. 27.09.2018, Az. IX ZB 67/17) grundlegend zu der Frage Stellung genommen, wie die Verantwortlichkeiten bei der digitalen Übertragung eines Faxes verteilt sind und wer die Verantwortung bei einer atypisch langen Übermittlungsdauer trägt. Eine entsprechende Besprechung des Beschlusses finden Sie im cosinex Blog unter https://blog.cosinex.de/2019/02/14/bgh-zum-fristablauf-bei-elektronischer-uebermittlung/
Im neuen Youtube-Kanal der cosinex werden wir Videos mit Tipps und Hilfestellungen sowie Anleitungen rund um unsere Lösungen anbieten. Den Auftakt macht eine Video-Reihe mit Tutorials zum Vergabemarktplatz für Bieter.
Diese erste Reihe ergänzt die bestehenden Hilfestellungen unseres digitalen Service- und Support-Centers.
Mehr zu diesem Thema finden Sie im cosinex Blog unter unterhttps://blog.cosinex.de/2019/01/28/cosinex-youtube-kanal-startet-mit-ersten-video-tutorials/
Nahezu jeder Bieter möchte sich im Vergabeverfahren von seiner besten Seite zeigen. Teilweise werden daher bei der Angebotsabgabe auch Informationen etwa zu Referenzprojekten abgegeben, obwohl diese von der Vergabestelle nicht bzw. noch nicht eingefordert waren. Welche Folgewirkungen dies haben kann, war nunmehr Gegenstand einer Entscheidung der Vergabekammer Berlin (30.11.2018, VK – B 2 – 25 / 18).
Was zunächst wie ein Treppenwitz klingen mag, ist ein in der Praxis durchaus vorkommender und in der Kommentarliteratur leider nahezu unbeachteter Fall: Die elektronisch vorliegenden Daten in Vergabeunterlagen oder auch bei Angeboten sind zu „groß“ für die elektronische Kommunikation. Der Beitrag von Norbert Dippel, Rechtsanwalt für Vergaberecht und Syndikus der cosinex, befasst sich mit der Frage, ob etwa bei Dateien im Umfang eines mehrstündigen Films in HD-Qualität eine Ausnahme von der Pflicht zur E-Vergabe gemacht werden kann oder – mindestens mit Blick auf die Bieter – auch gemacht werden muss.
Pünktlich zum Jahresbeginn möchten wir Ihnen einen Ausblick auf das „Vergabejahr 2019“ geben. Wie bereits in unserem Weihnachtsgruß angesprochen, sind wir sicher, dass im kommenden Jahr der Trend zur Digitalisierung in der öffentlichen Hand weiter an Fahrt gewinnen wird. Für das öffentliche Auftragswesen bzw. öffentliche Auftraggeber ergeben sich hieraus neue Herausforderungen, wie etwa im Hinblick auf die E-Rechnung sowie die Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes, die sich unmittelbar auf die E-Vergabe und für öffentliche Auftraggeber auswirken werden. Daher haben wir unseren diesjährigen Jahresausblick für Vergabestellen thematisch etwas weiter gefasst.
Die Abgabe von zwei Hauptangeboten ist grundsätzlich zulässig, wenn sich diese in technischer Hinsicht und nicht nur im Preis unterscheiden! Dieser Grundsatz ist als ständige Rechtsprechung auch vom BGH bestätigt worden. Ein Beschluss der Vergabekammer Sachsen befasst sich nun mit der Frage, ob zwei Hauptangebote als Nebenangebote aufgefasst werden dürfen, wenn sich an keiner Stelle des Angebots ein entsprechender Hinweis des Bieters ergibt.
Ein Gastbeitrag von Frau Petra Bachmann, Geschäftsführerin der Auftragsberatungsstelle Brandenburg gibt einen Überblick über den Beschluss der VK-Sachsen (Beschluss vom 24.01.2018 (Az.:1/SVK/034-17)) und leitet Hinweise für die Praxis ab.
Die sog. NUTS-Codes (französisch „ Nomenclature des unités territoriales statistiques“) wurden vom statistischen Amt der Europäischen Union (eurostat) eingeführt und dienen vor allem einer einheitlichen Gliederung der Gebietseinheiten innerhalb der Europäischen Union zur Erstellung regionaler Statistiken. Im Bereich des öffentlichen Auftragswesens wurden die NUTS-Codes zunächst als Pflichteingaben in den EU-Formularen eingeführt, um eine regionale Zuordnung des Auftrags zu ermöglichen. Im Zuge der EU-Vergaberechtsreform und der Richtlinien 2014 wurden die neuen eForms der EU so erweitert, dass nunmehr bei vergebenen Aufträgen ein NUTS-Code für das bezuschlagte Unternehmen angegeben werden muss.
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In einer aktuellen Entscheidung (VK 2 – 154/17) hat sich die Vergabekammer des Bundes (VK-Bund) noch einmal grundsätzlich mit den Formerfordernissen bei schriftlichen Angeboten befasst. Demnach gilt nach wie vor: Bei schriftlichen Angeboten muss eine eigenhändige Unterschrift vorliegen. Eine eingescannte Unterschrift genügt nicht, weshalb das Angebot zwingend auszuschließen ist.
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